Verhinderungspflege
Vertretung für Pflegende

Rund zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden in Deutschland im häuslichen Umfeld gepflegt. Wichtig ist die Stabilisierung und Stärkung der Lage von pflegenden Angehörigen, die mit ihrem Einsatz für eine gute Betreuung der Pflegebedürftigen sorgen und manchmal mit der Situation überfordert sind.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder sonstige Ereignisse vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Welche Mittel stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung?
Hierfür stehen 1.685 € für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht dies nicht aus, kann der Leistungsbetrag aus noch nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Seit dem 1. Juli 2025 werden die vorgesehenen Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 3.539,00 € zusammengefasst. Dieser kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten maximal in Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegegeldes erstattet werden.
Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege?
Seit 1. Juli 2025 besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Für Leistungszeiträume bis 30. Juni 2025 besteht er Anspruch auf Verhinderungspflege erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Verhinderungspflege für längstens 8 Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung.